Das A und O der Steuerberater oder doch nur AO?

AO steht für die Abgabenordnung. In der AO wird geregelt, wie sich die Finanzverwaltung gegenüber den Steuerpflichtigen zu verhalten hat und was der Steuerpflichtige für Pflichten gegenüber der Finanzverwaltung hat.

Beispielsweise wird dort geregelt, dass die Einkommensteuererklärung vom Steuerpflichtigen unterschrieben sein muss (§ 150 Abs. 3 AO).

Dann wird festgelegt, wann der Steuerpflichtige seine Erklärung abzugeben hat. Gemäß § 149 Abs. 2 AO bei Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate nach dem Ablauf des Kalenderjahres.

Allerdings regelt die AO auch den Fall, in dem die Finanzverwaltung bzw. das Finanzamt etwas unzutreffend würdigt. Dann hat der Bürger die Möglichkeit des Einspruchs gemäß § 355 Abs. 1 AO oder die Möglichkeit zum Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO oder unter bestimmten Voraussetzungen direkt zur Klage.

Als jemand, der bei einer mittelständischen Steuerberatungsgesellschaft arbeitet, lernt man mit der Zeit für die Finanzverwaltung die Unterlagen derart vorzubereiten, dass die Finanzbeamten aufgrund der Schlüssigkeit der dargestellten Fakten der Erklärung des Mandanten weitgehend folgen.

Was bleibt einem, wenn die Finanzverwaltung entweder aufgrund eigener Meinungsbildung oder aufgrund schlichter Übertragungsfehler einen fehlerhaften Steuerbescheid erlässt?

Einspruch, Antrag auf schlichte Änderung oder Klage.

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) nach Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 108 Abs. 3 AO; §§ 187, 188 BGB) erfolgt.

Da für Mandanten die optimale Dienstleistung und somit der optimale Ausgang der Veranlagung seitens der Steuerberatungsgesellschaft erreicht werden soll, ist in der Praxis die Einhaltung von Fristen sehr wichtig, weswegen nach Möglichkeit mittels Bevollmächtigung der Steuerberater das Finanzamt anweist, die Steuerbescheide seiner Mandanten an ihn als Bevollmächtigten zu schicken.

Weswegen ich das schreibe? In meinem privaten Steuerbescheid habe ich einen Fehler entdeckt, den ich mir nicht erklären kann. Es kostet mich knapp EUR 200 an Steuern. Ich kann daher mein bisher gelerntes auch privat anwenden und freu mich über meinen ersten privaten Einspruch beim Finanzamt.

Übrigens, auch wenn ich in meinem Schreiben einen Widerspruch einlegen würde oder gar nicht als Einspruch oder Widerspruch kenntlich machen würde, würde es der Zulässigkeit des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 4  AO nicht schaden. Es ist nur wichtig, dass dieser rechtzeitig in schriftlicher Form beim Finanzamt eingeht.

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