Pauschbetrag, Höchstbetrag, Freigrenze, Freibetrag

Was ist der Unterschied zwischen den folgenden Begriffen: Pauschbetrag, Höchstbetrag, Freigrenze, Freibetrag?

Bei der Zulassung eines Pauschbetrages wird der Pauschbetrag berücksichtigt, wenn die tatsächlich angefallenen Beträge nicht höher als der Pauschbetrag sind. Ein typisches Beispiel hierfür ist der Werbungskostenpauschbetrag in höhe von EUR 1.000 (bis 2010 EUR 920). Sofern der Arbeitnehmer höhere Werbungskosten im jeweiligen Veranlagungsjahr nachweist, werden die höheren Kosten bei der Veranlagung berücksichtigt.

Bei einer Freigrenze handelt es sich um einen Grenzbetrag. Beim Überschreiten von diesem Betrag wird die Steuer auf das volle Einkommen berechnet. Beispielsweise gibt es eine Freigrenze in Höhe von EUR 250 bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Sofern mehr Gewinn als EUR 250 erwirtschaftet wird, ist der volle Gewinn der Besteuerung zu unterziehen. Soweit der Steuerpflichtige einen Gewinn von nur EUR 249 im Veranlagungszeitraum aus privaten Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet, bleibt der Gewinn bei der Einkommensermittlung gänzlich unberücksichtigt.

Bei einem Höchstbetrag wird der tatsächliche Betrag bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, höchstens allerdings der Höchstbetrag.  Höchstbeträge sind im gesetz an verschiedenen Stellen verankert. Beispielsweise dürfen maximal EUR 4.000 als Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung angesetzt werden. Bei Kosten der Kinderbetreuung gibt es beispielsweise ebenfalls Höchstbeträge. Sofern die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Höchstbeträge sind, geht bei einem Höchstbetrag der den Höchstbetrag übersteigende Betrag für den steuerlichen Ansatz meist verloren.

Bei einem Freibetrag unterliegt der Besteuerung der Betrag, der den Freibetrag übersteigt. Ein bekanntes Beispiel sind die Freibeträge bei Kapitaleinkünften. erst wenn der Freibetrag überschritten wird, wird die Abgeltungsteuer abgezogen.

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