Neben der Verwendung des Begriffs „Infizierung“ in der Medizin gibt es einen weiteren Bereich, der in Gesetzen beschrieben wird und als Infizierung bezeicnet wird.
Bisher kannte ich die gewerbliche Infizierung. Es geht hierbei um die Umklassifizierung von freiberuflichen Einkünften. Wen ein Zahnarzt in seiner Praxis Zahnpasta verkaufen würde, wäre der Zahnpastaverkauf eine gewerbliche Einnahme. Somit würde das Finanzamt die gesamten Einnahmen aus der Praxis nicht mehr als freiberuflich sondern als gewerblich klassifizieren. Auf das Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit mss bekannter Weise Gewerbesteuer bezahlt werden. Nach dem gleichen Schema können natürlich auch weitere nicht gewerbliche Einkommen von bestimmten Umständen infiziert und vom FA als gewerbliche Einkünfte identifiziert werden.
Interessant fand ich, dass sogar manche Konten einer Infizierung unterliegen können. Z.B. wenn Geschenke steuerlich geltend gemacht werden sollen. Alle Geschenke, die einen Betrag von ca. 40 Euro nicht übersteigen (Betrag steht irgendwo im EStG), werden über ein Konto X in der Buchführung gebucht. Wird dieses Konto auch mit teureren Geschenken belastet und wird dies vom FA erkannt, so gilt das ganze Konto als infiziert und die über dieses Konto getätigten Ausgaben können dann beim FA nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Falsch zu buchen, kann also auch Steuern kosten. 😉
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