Gemäß dem § 246 Abs. 2 HGB dürfen Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite nicht verrechnet werden. In der GuV verhält es sich ebenso. Aufwendungen dürfen mit Erträgen nicht verrechnet werden. Jeder Posten muss hiernach ausgewiesen werden, es sei den, es gibt eine spezielle Bestimmung, die dies erlaubt. Z.B. erlaubt der § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB das offene Absetzen der Anzahlungen von den Vorräten. Hiermit wird eine Bilanzverkürzung erreicht.
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