Offenlegung – kann man die umgehen?

In diesem Jahr wird es für viele Kapitalgesellschaften ernst. Sie müssen Ihre Jahresabschlüsse auf dem elektonischen Weg dem Bundesanzeiger zur Verfügung stellen. Damit kann auch jeder Interessierte gegen einen geringen Entgelt sich die veröffentlichten Sachen anschauen. Unter den Interessierten könnte natürlich die Konkurenz, der Nachbar des Firmeninhabers, die Mitarbeiter und einige andere sein. Natürlich hat der Gesetzgeber für kleinere Kapitalgesellschaften einige Erleichterungen gechaffen. Allerdings wird keine Kapitalgesellschaft gänzlich aus der Pflicht gelassen. Diejenigen, die sich nicht fügen, müssen mit einer Strafe zwischen 2.500 und 25.000 Euro rechnen. Nachdem diese bezahlt ist, wird die Firma wieder unter Strafandrohung zur Veröffentlichung aufgefordert.
Eine mögliche Lsung ist allerdings auch im Gesetz verankert. Wenn einer der Komplementäre einer Kapitalgeselschaft eine natürliche Person ist, dann entfällt ddie offenlegungspflicht. Diese Regelung gilt ohne Rücksicht auf die Grösse des Unternehmens. Es bleibt nur die Frage, ob der Inhaber oder ein Dritter mit seinem gesamten Vermögen für eine Kapitalgesellschaft haften will. Es eröffnet natürlich auch die Möglichkeit, die mittellose Ehefrau oder einen Dritten, der eh nichts zu verlieren kann, als Komplementär einzusetzen….

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