Aufzeichnungspflicht

Nach welcher Vorschrift ergibt sich die Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht?

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen.

Gem. § 241a HGB sind Kaufleute von der Pflicht zur Buchführung befreit, wenn sie in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als EUR 500.000 Umsatz und nicht mehr als EUR 50.000 Jahresüberschuss ausweisen.

Wer nach Handelsrecht zur Buchführung verpflichtet ist, ist gem. § 140 AO ebenfalls steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet. Desweiteren ist zur Buchführung verpflichtet, wer die Grenzen des § 141 AO reißt. Diese sind allerdings der Höhe nach gleich mit denen des § 241a HGB.

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