Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten

Gemäß Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2012 sind Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht abzugsfähig, sofern der Versicherte einen Anspruch auf Erstattung seitens der Krankenversicherung hatte und diesen Anspruch bei der Krankenversicherung zwecks Beitragsrückerstattung nicht geltend macht.

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3 Kommentare zu “Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten”

  1. Wie jetzt, was ist denn mit den verursachten Kosten zwecks eine Selbstbeteiligung?

    Kann man die etwa auch nicht geltend machen?

  2. Wer lesen kann, ist eindeutig im Vorteil. Die Selbstbeteiligung hat wohl keine Auswirkung auf die Beitragsrückerstattung. Es geht um den Betrag, der über der Selbstbeteiligung liegt und von der Krankenkasse zur Erstattung nicht angefordert wird. Der Versicherte trägt die Kosten selbst und hofft auf eine höhere Beitragsrückerstattung. Gemäß der Entscheidung ist genau der Betrag als außergewöhnliche Belastung nicht ansetzbar, der nicht angefordert wird. Nicht mehr und nicht weniger …

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