Die Abschreibung reduziert einen handelsrechtlichen Bilanzwert aufgrund einer Wertminderung.
Die AfA (=Absetzung für Abnutzung) ist steuerrechtlich definiert als die Verteilung der Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer.
Meistens wird von der linearen oder degressiven AfA gesprochen. Ein einmaliger Übergang von degressiv auf linear ist zulässig. Dabei wird der Restwert linear auf die Restnutzungsdauer verteilt.
Die degressive AfA kann maximal 20% bzw. das doppelte der linearen AfA betragen.
Bewegliche Wirtschaftsgüter können auch nach Leistung abgeschrieben werden.
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