Ein Finanzbeamter, der die Sachverhalte gänzlich so veranlagt, wie diese vom Steuerpflichtigen angegeben wurden, könnte nach dem folgenden Spruch handeln:
„Die Sonne scheint zum Fenster rein, es wird schon richtig sein.“
Eine derartige Handlungsweise könnte eine offenbare Unrichtigkeit gem. §§ 129 ff AO implizieren.
Natürlich sind Finanzbeamte sehr gewissenhaft und prüfen die vorgelegten Sachverhalte genaustens. Daher ist der Spruch nur ein Vorurteil und hat mit der Realität wenig zu tun.
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