Sofern der Aktienkurs zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt, ist bei im Anlagevermögen bilanzierten börsennotierten Aktien von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es nicht an. Gemäß dem BFH Urteil vom 21. September 2011 muss die dauerhafte Wertminderung keine bestimmte Wertschwelle überschreiten. Lediglich muss der Aktienkurs eine im Steuerrecht übliche Bagatellgrenze von 5% bzw. eine Minderung um mehr als 5% überschreiten. Damit kassieren die Richter die Verwaltungsauffassung, die als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung eine Kursminderung am Bilanzstichtag um mindestens 40% bzw. an den beiden vorangegangenen Bilanzstichtagen von je 25% ansieht. Für die künftigen Bilanzaufstellungen/-erstellungen würde ich das Urteil gern beachten. Leider hatte ich einen ähnlichen Fall nur in der Steuerberaterklausur und nicht in der Praxis. Bei der Klausur gilt natürlich nur die Verwaltungsauffassung, es sei denn, man möchte sich bei Korrektoren als unbeliebter Besserwisser outen. 😉
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