Gemäß dem BFH Urteil vom 15. September 2011 ist die private Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes bei einem Kleinunternehmer grundsätzlich nicht steuerbar. Daher ist die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten KfZ bei der Berechnung des Umsatzes nach § 19 Absatz 1 Satz 2 UStG nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass die Nutzung des KfZ im Streitfall kein Umsatz im Sinnes des § 19 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 UStG ist. Ein hinzurechnungsfähiger Umsatz käme nur gemäß § 3 Absatz 9a Nr. 1 UStG in Betracht.
Übersetzt bedeutet dies, dass der Kleinunternehmer den dem Betrieb zugeordneten Pkw privat nutzen darf. Die private Nutzung wird nicht als Umsatz auf die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze im Sinne des § 19 UStG gerechnet. Sofern der originäre Umsatz im Vorjahr die Grenze von EUR 17.500,00 sowie im laufenden Jahr die Grenze von EUR 50.000,00 nicht übersteigt, kann die Kleinunternehmerregelung angewandt werden. Die Besteuerung der KfZ-Nutzung erhöht den Umsatz nicht.
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