Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß

Nach Auffassung des BFH gemäß dem Urteil vom 9. Februar 2012 ist die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß und versößt damit nicht gegen das Grundgesetzt. Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können gemäß dem Einkommensteuerrecht zu 2/3 jedoch maximal bis zu EUR 4.000,00 pro Kind abgezogen werden.

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